Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Lizenziert. Gesetzeskonform. Transparent.

Als Anbieter von Papp-Glühweinbechern liefern wir ausschließlich rechtskonforme, bereits lizenzierte Einwegbecher. Das bedeutet:

Die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben sind in unseren Preisen enthalten – sowohl die Systembeteiligung nach Verpackungsgesetz (VerpackG) für Serviceverpackungen als auch die Abgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), soweit einschlägig.

Was heißt „lizenziert“ konkret?

Systembeteiligung (VerpackG): Unsere Becher gelten als Serviceverpackungen. Wir bieten sie vorbeteiligt an – die Entsorgungskosten für die dualen Systeme sind von uns bereits abgeführt. Sie kaufen also „fertig lizenziert“ und vermeiden eigenen Aufwand für die Systembeteiligung. Quelle: Verpackungsregister

Einwegkunststofffonds (EWKFondsG): Für bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte – darunter To-go-Becher – fällt seit 01.01.2024 eine Sonderabgabe an, die über die UBA-Plattform DIVID abgewickelt wird. Diese Abgabe ist bei unseren betroffenen Produkten bereits eingepreist.

Einklappbarer Inhalt

Kurz erklärt: Einwegkunststofffonds (EWKFondsG)

Ziel: Finanzierung kommunaler Reinigungs- und Entsorgungskosten für littering-gefährdete Einwegkunststoffprodukte.

Wen betrifft’s?: „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (je nach Produktkategorie; u.a. für To-go-Becher). Abgabesätze sind produktbezogen per Einwegkunststofffonds-Verordnung (EWKFondsV) festgelegt.

Abwicklung: Registrierung/Meldung und Abgabenlauf über die DIVID-Plattform des Umweltbundesamts.

Ihre Vorteile mit uns

Rechtssicherheit out of the box: Vorbeteiligte Becher + bereits berücksichtigte EWKFonds-Abgaben.

Kostentransparenz: Alle gesetzlich fälligen Abgaben sind im Produktpreis enthalten. (Abgabesätze laut EWKFondsV; variieren je Produktkategorie.)

Aktuelle Compliance: Wir verfolgen Gesetzesänderungen laufend (VerpackG, EWKFondsG/EWKFondsV) und passen unsere Prozesse entsprechend an.

Was Sie trotzdem beachten sollten

Registrierungspflichten können bleiben: Auch wenn Sie vorbeteiligte Serviceverpackungen einsetzen, kann eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID weiterhin erforderlich sein. Bitte prüfen Sie Ihre individuellen Pflichten.

Produktabgrenzung: Für einzelne Produktarten gelten differenzierte Rechtsfolgen. Bei Fragen zur Einordnung Ihrer konkreten Anwendung unterstützen Sie die entsprechen Portale und Ansprechpartner.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Verpackungsgesetz, das Einwegkunststofffondsgesetz und die Einwegkunststofffonds-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie behördliche Vorgaben (UBA/ZSVR).