Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Lizenziert. Gesetzeskonform. Transparent.
Als Anbieter von Papp-Glühweinbechern liefern wir ausschließlich rechtskonforme, bereits lizenzierte Einwegbecher. Das bedeutet:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben sind in unseren Preisen enthalten – sowohl die Systembeteiligung nach Verpackungsgesetz (VerpackG) für Serviceverpackungen als auch die Abgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), soweit einschlägig.
Was heißt „lizenziert“ konkret?
Systembeteiligung (VerpackG): Unsere Becher gelten als Serviceverpackungen. Wir bieten sie vorbeteiligt an – die Entsorgungskosten für die dualen Systeme sind von uns bereits abgeführt. Sie kaufen also „fertig lizenziert“ und vermeiden eigenen Aufwand für die Systembeteiligung. Quelle: Verpackungsregister
Einwegkunststofffonds (EWKFondsG): Für bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte – darunter To-go-Becher – fällt seit 01.01.2024 eine Sonderabgabe an, die über die UBA-Plattform DIVID abgewickelt wird. Diese Abgabe ist bei unseren betroffenen Produkten bereits eingepreist.
Einklappbarer Inhalt
Kurz erklärt: Einwegkunststofffonds (EWKFondsG)
Ziel: Finanzierung kommunaler Reinigungs- und Entsorgungskosten für littering-gefährdete Einwegkunststoffprodukte.
Wen betrifft’s?: „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (je nach Produktkategorie; u.a. für To-go-Becher). Abgabesätze sind produktbezogen per Einwegkunststofffonds-Verordnung (EWKFondsV) festgelegt.
Abwicklung: Registrierung/Meldung und Abgabenlauf über die DIVID-Plattform des Umweltbundesamts.
Ihre Vorteile mit uns
Rechtssicherheit out of the box: Vorbeteiligte Becher + bereits berücksichtigte EWKFonds-Abgaben.
Kostentransparenz: Alle gesetzlich fälligen Abgaben sind im Produktpreis enthalten. (Abgabesätze laut EWKFondsV; variieren je Produktkategorie.)
Aktuelle Compliance: Wir verfolgen Gesetzesänderungen laufend (VerpackG, EWKFondsG/EWKFondsV) und passen unsere Prozesse entsprechend an.
Was Sie trotzdem beachten sollten
Registrierungspflichten können bleiben: Auch wenn Sie vorbeteiligte Serviceverpackungen einsetzen, kann eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID weiterhin erforderlich sein. Bitte prüfen Sie Ihre individuellen Pflichten.
Produktabgrenzung: Für einzelne Produktarten gelten differenzierte Rechtsfolgen. Bei Fragen zur Einordnung Ihrer konkreten Anwendung unterstützen Sie die entsprechen Portale und Ansprechpartner.